Vereinssatzung des Turn- und Sportverein Mettenheim e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TuS) Mettenheim e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein, unter Nr. 30299 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind „Rot–Gold„.
§ 2
Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen-Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Erziehung und Weiterbildung durch technische und musische Freizeitgestaltung,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft bei Verbänden:
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und anderer entsprechender Verbände und erkennt deren Satzung an.
§ 4
Der Verein hat.
Ordentliche Mitglieder,
Jugendmitglieder und
Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Jugendliche werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendmitglieder geführt.
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung der Leibeserziehung im Allgemeinen oder um den Verein insbesondere erworben hat.
§ 5
Aufnahme im Verein:
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt, Bei Jugendlichen mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf es keiner Begründung. Eine erneute Antragstellung ist nach Ablauf eines Jahres möglich.
§ 6
Mitgliedsbeitrag:
Über die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung entschieden.
§ 7
Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand und
Vereinsrat
§ 8
Rechte der Mitglieder:
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung (Geschäftsordnung) und sonstiger Anordnungen an dem Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der jeweiligen Übungsstunden Einrichtungen des Vereins und die Gerätschaften zu benutzen. Sie können bei sämtlichen Abteilungen unter Beachtung der geltenden Regeln und Bestimmungen Sport treiben. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden. Sie können jedoch kein eigenes Vermögen bilden.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Satzungsbestimmungen
stimm- und wahlberechtigt. Wählbar in den Vorstand ist jedoch nur, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
§ 9
Pflichten der Mitglieder:
Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören die Beitragszahlung, Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, Leistung vollen Schadenersatzes bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung des Vereinseigentums.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit, aber nur schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände zurückzugeben.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist ihm ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
§ 11
Der Vorstand (Vorstandschaft)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Weiter gehören zum Vorstand der Kassier und der Schriftführer. Diese sind aber nicht ins Vereinsregister einzutragen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine vom Vereinsrat zu genehmigende Geschäftsordnung. Die Vorsitzenden haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, sowie die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnungen für die Versammlungen festzusetzen. Der Schriftführer hat das Recht, die eingehende Post des Vereins zu öffnen und an die Vorsitzenden weiterzuleiten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl wird in Einzelwahlgängen mit Stimmzetteln oder bei Einverständnis der Versammlung mit Handzeichen durchgeführt.
§ 12
Der Vereinsrat:
Der Vereinsrat wird gebildet vom Vorstand, den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern sowie den Jugendleitern. Der Ehrenvorsitzende ist ebenfalls Mitglied des Vereinsrates. Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsrat.
Der Vereinsrat hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung sowie der Geschäfts- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsrat kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Gegen die Beschlüsse des Vereinsrates steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsrates sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vereinsratsmitgliedes wählt der Vereinsrat eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Der Vereinsrat hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Entscheidungsgewalt. Seine Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.
§ 13
Die Kassenprüfer:
Die Kassenprüfer prüfen den Kassenstand und die ordnungsgemäße Buchung der Geschäftsvorfälle.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie kontrollieren in unregelmäßigen Zeitabständen die Kasse des Vereins mit allen Belegen. Sie haben die Prüfung in rechnerischer und sachlicher Hinsicht vorzunehmen. Ein mündlicher oder schriftlicher Bericht ist jeweils der Mitgliederversammlung vorzulegen und gegebenenfalls zu den Akten des Schriftführers zu geben.
§ 14
Mitgliederversammlung:
An ihr können alle stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem betreffenden Kalenderjahr statt. Sie ist vom Vorstand spätestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, oder durch eine Bekanntmachung in der Tageszeitung, einzuberufen.
Der Vorstand soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Es muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt auch hier 10 Tage.
§ 15
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichts,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Neuwahl des Vorstands,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,
h) Festsetzung der Mitglieder- Grundbeiträge,
i) Beschlüsse zu Satzungsänderungen und
j) Bearbeitung eingereichter Anträge.
§ 16
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, stimmberechtigt ist jedes ordentliche Vereinsmitglied. Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Beschlüsse zur Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem Finanzamt und dem Bayerischen- Landessportverband sowie anderen Dachverbänden anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Versammlungsleitung:
Die Versammlungsleitung wird von einem Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.
§ 18
Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Das im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen geht auf die Gemeinde Mettenheim, die auch Eigentümer der Sportanlagengrundstücke ist, über. Diese hat das zugefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19
Haftung:
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder und auch Nichtmitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
Für Schäden, die Mitglieder oder Nichtmitglieder in den Anlagen des Vereins ohne eigenes Verschulden erleiden, haftet der Verein nur im Rahmen abgeschlossener Haftpflichtversicherungen. Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhandenkommen oder beschädigt werden.
§ 20
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.03.2018, bei der auch eine Satzungsänderung angekündigt war, vorgetragen und einstimmig beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bisherige Satzung außer Kraft.